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Ambulante Pflege / Kurzzeitpflege

Ansprechpartnerin

Frau
Annett Ostermeier

Tel: 0711-2808-1800
Fax: 0711-2808-1805
E-Mail: pflegedienst@drkplus-stuttgart.de

Haus auf dem Killesberg
Lehnbachstr. 105
70192 Stuttgart

Aufgabe der Pflegekräfte ist es, die Selbständigkeit alter, kranker oder hilfsbedürftiger Menschen so lange wie möglich zu erhalten. Oft kann dank der häuslichen Pflege eine Heimunterbringung oder ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder ganz vermieden werden.

Je nach Pflegestufe und individuellen Anforderungen bieten die DRK-Pflegedienste sowohl Grundpflege als auch Behandlungspflege an.

Weitere Informationen zu unserem ambulanten Pflegedienst finden Sie auch auf unserer Homepage www.pflegemaus.com

Leistungen der Grundpflege

  • Kommunizieren (z.B. Ursachenforschung für schlechte Kommunikation (fehlendes Hörgerät)
  • Mobilität (An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen)
  • Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Zahnpflege)
  • Ernährung (mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung)

Leistungen der Behandlungspflege

  • Blutzuckermessung (bei Erst- oder Neueinstellung von Diabetes-Patienten
  • Injektionen (Insulin, ärztlich verordnete Medikamente)
  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Anleitung zur Behandlungspflege (Beratung und Kontrolle des Patienten und der Angehörigen)

Mit unseren Angeboten geben wir Hilfestellungen und Unterstützung wo es notwendig ist, um Ihnen und Ihren Angehörigen das Leben zu erleichtern, gleich ob Sie akut oder chronisch erkrankt; vorübergehend oder auf Dauer hilfs,- oder pflegebedürftig sind.

Wer kann ambulante Pflege in Anspruch nehmen?

  • chronisch Kranke
  • kurzzeitig Erkrankte
  • behinderte Menschen
  • pflegebedürftige Menschen jeden Alters
  • Personen, die ein ärztlichen Rezept zur häuslichen Pflegen haben
01 Deutsches Rotes Kreuz DRK, Einsatzbereiche / Aktivitaeten / Leistungen / Aufgaben, Sozialarbeit, Ambulante Pflege Hauspflege haeusliche Pflege, Strumpf, anziehen, Einmalhandschuhe, Betreuung Foto: A. Zelck / DRK e.V.

Wobei kann der ambulante Pflegedienst unterstützen?

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie z.B. Hilfe bei der Körperpflege oder beim An- und Ausziehen.
  • Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wie z.B. Verbandswechsel oder Medikamentengabe
  • Beratung von Pflegebedürftigen und Angehörigen 
  • Hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung  
  • Betreuung und Hilfe bei der Alltagsgestaltung 

Leistungen der Kurzzeitpflege

Einrichtungen für Kurzzeitpflege bieten sich an, wenn pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen vorübergehend nicht zuhause versorgt werden können, z. B. bei Urlaub oder Krankheit der Angehörigen, Umbau der Wohnung, etc.
Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

Wo kann ich mehr erfahren?

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an unseren ambulanten Pflegedienst bei Ihnen vor Ort. Wir beraten Sie gerne anhand Ihrer individuellen Situation und klären auch die Fragen der Finanzierung. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Leistungsangebot, das Ihrem selbstbestimmten Leben und Ihrem Bedarf entspricht. Sie entscheiden dann selbst, welche Leistungen Sie konkret haben möchten.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, können Sie das selbe Angebot zum gleichen Preis als Privatleistung erhalten.

Broschüre zu den Leistungen der Pflegeversicherung

Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums zu den Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017
Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums

Die Leistungen der Pflegeversicherung

Körperbezogene Pflegemaßnahmen

Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind eine wichtige Tätigkeit unseres Pflegedienstes. Dazu gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Prophylaxen:

  • Körperpflege (Pflege im Bett, am Waschbecken, Dusche, Vollbad oder Teilbad)
  • Hautpflege, Haarpflege
  • Aus- und Ankleiden
  • Mobilisation, Bett richten
  • Mundpflege, Rasur
  • Lagerung, Krankenbeobachtung
  • Vorbeugende Maßnahmen, z.B. zur Verhinderung von Druckgeschwüren, Gelenkversteifungen und bei Lungenentzündungen
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege nach SGB V umfasst die Ausführung  ärztlicher Verordnungen bzw. medizinischer Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung durch unser ausgebildetes Fachpersonal. Wir arbeiten eng mit Hausärzten, Krankenkasse etc. zusammen, um eine optimale Versorgung zu sichern. Beispiele sind:

  • Injektionen
  • Verbände
  • Katheter legen und wechseln
  • Physikalische Maßnahmen, z.B. Einreibungen
  • Dekubitus-Versorgung
  • Augentropfen  verabreichen
  • Medikamentenkontrollen und -verabreichung
  • Absaugen
  • Stoma-Versorgung
  • Einläufe
  • Enterale Ernährung über PEG Sonde
  • Parenterale Ernährung über Port

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist.
Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Auch ein Abruf zur stundenweisen Leitungserbringung ist möglich. Details erhalten Sie bei unserem Team. 
Wir bieten Ihnen die Betreuung, die Erbringung individueller Hilfen für die Zeit Ihrer Abwesenheit. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen, Termine wahrzunehmen oder einfach einmal Zeit für sich selbst zu haben. Die Verhinderungspflege wird auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt.

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Patienten erhalten u.a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37 c SGB V, wenn sie

  • aus dem Krankenhaus entlassen werden
  • aber noch nicht rehafähig sind
  • kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben

Der Leistungsanspruch des SBG V ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:

  • Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Jahr
  • Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der Aufwendungen der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.612 €
  • Leistungserbringung u.a. durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI